Änderung § 54a EnWG vom 08.09.2015

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§ 54a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 54a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54a Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 54a Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 festgelegten Maßnahmen. 2 Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 134 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.

(2) 1 Folgende in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:

1. die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Artikel 9,

2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7, die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 5, die Befugnis zur Forderung nach Erweiterung von Kapazitäten nach Artikel 6 Absatz 6, Aufgaben gemäß Artikel 6 Absatz 7 sowie

3. die in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9 Satz 1 genannten Aufgaben.

2 Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie wahr. 3 Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gemäß Absatz 1 für Regelungen im Hinblick auf die in Artikel 6 Absatz 1 bis 3 und Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 genannten Standards bleibt hiervon unberührt.

(3) 1 Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der Risikoanalyse zu berücksichtigen und zu untersuchen sind, einschließlich der Szenarien, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. 2 Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung gemäß § 29 Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3, zum Verfahren gemäß Artikel 7 sowie zur Kostenaufteilung gemäß Artikel 6 Absatz 8 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 regeln.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf:

1. zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen,

2. Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 festzulegen sowie zu bestimmen, welchen Erdgasunternehmen die dort genannten Informationspflichten obliegen,

3. Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 festzulegen sowie



(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2017/1938 festgelegten Maßnahmen. 2 Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 134 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.

(2) 1 Folgende in der Verordnung (EU) 2017/1938 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:

1. die Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 7,

2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des Verfahrens gemäß Anhang III, die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 4, Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 8,

3. die in Artikel 5 Absatz 1 und 8 Unterabsatz 1 genannten Aufgaben sowie

4. die nationale Umsetzung von Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13.

2 Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz wahr. 3 Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gemäß Absatz 1 für Regelungen im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 bis 3 und Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Standards bleibt hiervon unberührt.

(3) 1 Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der Risikobewertung zu berücksichtigen und zu untersuchen sind, einschließlich der Szenarien, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. 2 Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung gemäß § 29 Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 6, zum Verfahren gemäß Anhang III sowie zur Kostenaufteilung gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 regeln.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf:

1. zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1938 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen,

2. Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1938 festzulegen sowie zu bestimmen, welchen Erdgasunternehmen die dort genannten Informationspflichten obliegen,

3. Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1938 festzulegen sowie

(Textabschnitt unverändert)

4. weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage erforderlich sind.



(heute geltende Fassung) 



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