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Änderung § 24a EnWG vom 14.08.2020

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§ 24a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung
§ 24a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818

(Textabschnitt unverändert)

§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte


(Text alte Fassung)

Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere

(Text neue Fassung)

(1) Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere

1. vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden Anteil der Übertragungsnetzkosten ein bundeseinheitlicher Netzentgeltanteil bestimmt wird oder ein schrittweise größer werdender prozentualer Aufschlag oder Abschlag auf die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis ein bundeseinheitliches Übertragungsnetzentgelt erreicht ist,

2. Entlastungsregelungen für die stromkostenintensive Industrie vorsehen, sofern die Voraussetzung des § 118 Absatz 24 nicht eingetreten ist.




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