Änderung § 56 EnWG vom 14.08.2020

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§ 56 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung
§ 56 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts


(1) 1 Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 18 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,

(Text neue Fassung)

1. Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt und den auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission sowie den auf Grundlage des Artikels 6 oder des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,

2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 23 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,

3. Verordnung (EU) 2017/1938,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und

5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013.



4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,

5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013,

6. Verordnung (EU) 2019/941 und

7. Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.


2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. 3 Es sind die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen Kommission übertragen worden sind. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.



(2) 1 Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen Kommission und mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt übertragen worden sind. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.




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