(1) 1Die Registerakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden. 2Bei teilweiser elektronischer Führung sind in beide Teile der Registerakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzunehmen.
(2) 1Mit dem elektronischen Dokument ist in die Registerakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,
- 1.
- welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist,
- 2.
- wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
- 3.
- welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist,
- 4.
- welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen und
- 5.
- wann die Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 getroffen wurden.
2Satz 1 gilt nicht für elektronische Dokumente des Registergerichts.
(3)
1Das Registergericht entscheidet vorbehaltlich des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der Registerakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur Registerakte genommen wird.
2Das Gleiche gilt für Dokumente, die nach der Anlegung der elektronischen Registerakte in Papierform eingereicht werden.
3Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in der Rechtsverordnung nach
§ 73i diesbezügliche Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.
(4)
1Elektronische Dokumente, die nach
§ 59 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, sind so zu speichern, dass sie über die Registerakten aller beteiligten Registerblätter eingesehen werden können.
2Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform zu den Registerakten genommen wurden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208