(1)
1Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Registerakte gilt
§ 65 Absatz 1 und 2 entsprechend.
2In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach
§ 73c Absatz 2 und Vermerke nach
§ 73d aufzunehmen.
(2) Für die Einsicht in die elektronischen Registerakten gilt
§ 67 entsprechend.
(3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Registerakte im automatisierten Verfahren gelten die
§§ 68 bis 70 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208