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Änderung § 35 SchRegDV vom 01.01.2024

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§ 35 SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 35 SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Textabschnitt unverändert)

§ 35


(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

2. in Spalte 2:

a) der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentümer;

(Text alte Fassung)

b) bei mehreren Eigentümern die in § 51 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

(Text neue Fassung)

b) bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

3. in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waagerechter Strich zu ziehen;

4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;

5. in Spalte 5:

a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);

b) der Verzicht auf das Eigentum;

c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;

d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;

e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;

f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.