Änderung § 81 SchRegDV vom 01.07.2026

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§ 81 SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 81 SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184

(Textabschnitt unverändert)

§ 81


(Text alte Fassung)

§ 29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.

(Text neue Fassung)

§ 16 Nummer 1 in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.




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