§ 40 SchRegDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung | § 40 SchRegDV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 | |
(1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn das Schiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird oder wenn der Eigentümer es beantragt. | |
(Text alte Fassung) (2) In das neue Schiffszertifikat sind nur die zur Zeit seiner Ausstellung gültigen Eintragungen im Schiffsregister aufzunehmen. | (Text neue Fassung) (2) In das neue Schiffszertifikat ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen. |
(3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhandengekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausfertigungsvermerk anzugeben. |