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Änderung § 44 SchRegDV vom 13.07.2010

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§ 44 SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung
§ 44 SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880

(Textabschnitt unverändert)

§ 44


(Text alte Fassung)

Für den Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 6 beigefügt ist. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.


 
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