Änderung § 73g SchRegDV vom 13.07.2017

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§ 73g SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 73g SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

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§ 73g (neu)


(Text neue Fassung)

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1 Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. 2 Für die Wiederherstellung gilt § 60 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.




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