Änderung § 58 SchRegDV vom 26.11.2019

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§ 58 SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 58 SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58


(Text alte Fassung)

Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß.

(Text neue Fassung)

Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß.

 



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