§ 4 Beteiligte Bundesbehörden
- 1.
- die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt, als Bundesstelle für Chemikalien,
- 2.
- das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle Umwelt,
- 3.
- das Bundesinstitut für Risikobewertung, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt, als Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz und
- 4.
- die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt, als Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt im Einzelfall weitere Bundesoberbehörden, sofern bei diesen besondere Fachkenntnisse zu Einzelaspekten der Bewertung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen zu Zwecken der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorhanden sind und die betreffende Fragestellung von den in Absatz 1 genannten Behörden nicht abschließend beurteilt werden kann.
Frühere Fassungen von § 4 ChemG
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interne Verweise§ 12a ChemG Beteiligte Bundesbehörden (vom 29.07.2017) ... Bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wirken die in § 4 Absatz 1 genannten Stellen nach Maßgabe dieses Abschnitts mit. Das Bundesinstitut für ... für Ernährung und Landwirtschaft. (2) Soweit bei den in § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Behörden, beim Julius Kühn-Institut, bei der Bundesanstalt für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 EUVO528/2012DG Änderung des Chemikaliengesetzes ... gefasst: „§ 3b (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Beteiligte Bundesbehörden". ... b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Beteiligte Bundesbehörden". c) Die Angaben zum Abschnitt IIa werden durch ... Verordnung (EU) Nr. 528/2012." 4. § 3b wird aufgehoben. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 4 Beteiligte Bundesbehörden". b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das ... (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wirken die in § 4 Absatz 1 genannten Stellen nach Maßgabe dieses Abschnitts mit. Das Bundesinstitut für ... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. (2) Soweit bei den in § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Behörden, beim Julius Kühn-Institut, bei der ... Unterlagen verlangen, soweit dies im Hinblick auf die Beteiligung der in den §§ 4 und 12a genannten weiteren Bundesbehörden erforderlich ist." 12. § 20a ...
REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes ... wie folgt geändert: a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt und den §§ 4 bis 12 werden wie folgt gefasst: Zweiter Abschnitt Durchführung der ... Abschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 § 4 Bundesbehörden § 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien ... Zweiter Abschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 § 4 Bundesbehörden (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ... (1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Zusammenwirken der in § 4 genannten Bundesoberbehörden und wirkt auf die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit ... e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter der Anmeldung nach § 4 oder" gestrichen. f) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter ihre ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnChemikalien-Übergangsverordnung
V. v. 18.02.1992 BGBl. I S. 288; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 2 ChemÜV Grundsatz ... in § 1 genannten Stoffe dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des ...
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