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§ 6 - Chemikaliengesetz (ChemG)

neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Aufgaben der Bewertungsstellen



(1) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 durch die eigenverantwortliche und abschließende Durchführung der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Bewertungsaufgaben. Bei den Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4 bis 8 wirken sie bei den ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Fragen mit. Die Bewertungsstellen unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Stellungnahmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

(3) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist die gesundheitsbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist die arbeitsschutzbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 REACH-Anpassungsgesetz G. v. 20. Mai 2008 BGBl. I S. 922 m.W.v. 1. Juni 2008



 

Frühere Fassungen von § 6 ChemG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 1 REACH-Anpassungsgesetz
vom 20.05.2008 BGBl. I S. 922

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ChemG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ChemG Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden (vom 01.06.2008)
... denen die Bundesstelle für Chemikalien von der Bewertung einer Bewertungsstelle nach § 6 Abs. 1 Satz 1 abweicht, bedürfen einer eingehenden Begründung, die aktenkundig zu machen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... wie folgt geändert: a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt und den §§ 4 bis 12 werden wie folgt gefasst: „Zweiter Abschnitt Durchführung der ... § 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien § 6 Aufgaben der Bewertungsstellen § 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für ... (EG) Nr. 1907/2006 und ihre Fortentwicklung betreffenden Angelegenheiten. § 6 Aufgaben der Bewertungsstellen (1) Die Bewertungsstellen unterstützen die ... denen die Bundesstelle für Chemikalien von der Bewertung einer Bewertungsstelle nach § 6 Abs. 1 Satz 1 abweicht, bedürfen einer eingehenden Begründung, die aktenkundig zu machen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfnachweisverordnung (ChemPrüfV)
V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
§ 3 ChemPrüfV Nähere Bestimmungen zu § 6 des Chemikaliengesetzes (Anmeldeunterlagen)
... sind vorzulegen 1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: a) Bezeichnung des Stoffes nach dem ... oder Gaschromatogramm; 2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: vollständige Beschreibung oder Angaben ... 1 Buchstabe e bis h anzugebenden Merkmale verwendet wurden; 3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: dem Anmeldepflichtigen bekannte Analysemethoden, ... die direkte Exposition des Menschen zu ermitteln; 4. nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: a) Angaben zu den zur Herstellung ... bei der vorgesehenen Verwendung, soweit bekannt; 5. nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: Angaben über mögliche schädliche ... § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes eingestuft ist; 6. nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes: Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens des ... sowie sonstiger relevanter Informationen; 7. nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes: die vorgesehene Einstufung, Verpackung und ... nach § 13 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes; 8. nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes: a) Empfehlungen betreffend die ... Unfällen von Personen, zum Beispiel bei Vergiftung; 9. nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes: Angaben über a) die ... 4 Buchstabe i im ersten Kalenderjahr und in den folgenden; 10. nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes: Angaben zu Möglichkeiten der ... f) sonstiger Möglichkeiten; 11. nach § 6 Abs. 1a des Chemikaliengesetzes: dem Anmeldepflichtigen vorliegende weitere ... die vollständigen Unterlagen hierüber; 12. nach § 6 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes: für gefährliche Stoffe im Sinne des § ...
§ 6a ChemPrüfV Sonderregelungen zu bestimmten anmeldepflichtigen Zwischenprodukten
... stattgegeben, so kann der Anmeldepflichtige die Grundprüfung abweichend von den §§ 6 und 7 des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit den §§ 3 und 4 dieser Verordnung ...