§ 12b Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
- 1.
- die Aufgaben der bewertenden zuständigen Behörde
- a)
- bei der Genehmigung eines Wirkstoffs und bei der Verlängerung und Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach den Kapiteln II, III und XI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
- b)
- bei der Erteilung und Verlängerung sowie der Aufhebung, Überprüfung und Änderung von Unionszulassungen nach den Kapiteln VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
- 2.
- die Mitwirkung im Rahmen des Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
- 3.
- die Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe nach Artikel 35 und im Ausschuss für Biozidprodukte nach Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
(2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle für Chemikalien bei der Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ferner die folgenden Aufgaben wahr:
- 1.
- die Antragstellung bei der Kommission nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
- 2.
- die Aufgaben der bewertenden zuständigen Behörde im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens nach Artikel 26, auch in Verbindung mit Kapitel IX, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
- 3.
- die Entgegennahme der Unterrichtung des Zulassungsinhabers nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 und Ausübung der Befugnisse des Mitgliedstaats nach Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
- 4.
- die Aufgaben der befassten zuständigen Behörde bei der Erteilung, Verlängerung und Überprüfung nationaler Zulassungen nach Kapitel VI, auch in Verbindung mit Kapitel IX, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
- 5.
- die Aufgaben der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats oder des Referenzmitgliedstaats im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach Kapitel VII, auch in Verbindung mit Kapitel IX, sowie die Ausübung der Befugnisse des Mitgliedstaats nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
- 6.
- die Antragstellung bei der Kommission nach Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
- 7.
- die Aufgaben der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats in Bezug auf den Parallelhandel nach Kapitel X der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
- 8.
- die Erteilung, Verlängerung, Überprüfung und Aufhebung von Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einschließlich der Veranlassung der darauf bezogenen Kommissionsverfahren, soweit nicht die in § 12a Absatz 3 genannten Behörden zuständig sind,
- 9.
- die Aufgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
- 10.
- die Beratung der Bundesregierung in allen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und ihre Fortentwicklung betreffenden Angelegenheiten,
- 11.
- die Ausstellung von Bescheinigungen über die Verkehrsfähigkeit von Biozid-Produkten, sofern eine solche Bescheinigung für die Ausfuhr in Staaten außerhalb der Europäischen Union erforderlich ist.
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interne Verweise§ 12c ChemG Aufgaben der Bewertungsstellen (vom 01.09.2013) ... unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach § 12b Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 9 durch die eigenverantwortliche und abschließende ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 EUVO528/2012DG Änderung des Chemikaliengesetzes ... (EU) Nr. 528/2012 § 12a Beteiligte Bundesbehörden § 12b Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien § 12c Aufgaben der ... vorgeschriebenen Desinfektionen und Entwesungen verwendet werden dürfen. § 12b Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien (1) Bei der Durchführung der ... unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach § 12b Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 9 durch die eigenverantwortliche und abschließende ... (2) Soweit die Bundesstelle für Chemikalien im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 12b das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ...
REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes ... für die Zulassung von Biozid-Produkten, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 Bezug genommen werden soll, sofern diese Zulassungsanträge zusammen mit dem ... zusammen mit dem Zulassungsantrag nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit den §§ 12b und 12d gestellt werden; über diese Zulassungsanträge entscheidet die Zulassungsstelle ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
V. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 429
Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Zitate in aufgehobenen TitelnChemikalien-Kostenverordnung (ChemKostV)
neugefasst durch B. v. 23.05.2014 BGBl. I S. 591; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 98 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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