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§ 12i - Chemikaliengesetz (ChemG)

neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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§ 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014



(1) 1Es ist verboten,

1.
Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195) in Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an Dritte abzugeben oder zu erwerben, oder

2.
Behälter, die dem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen, zu lagern oder zu entleeren.

2Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen.

(2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Verbotsdatum in den Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch dem Erwerber eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Abgebenden,

2.
eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung bereits vor dem in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Verbotsdatum erstmals in den Verkehr gebracht wurde, und

3.
Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung des Erzeugnisses oder der Einrichtung zu der Erklärung ermöglichen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn aufgrund der Umstände, insbesondere aufgrund

1.
der Bauart und des Zustandes des Erzeugnisses oder der Einrichtung oder

2.
von Herstellerkennzeichnungen auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung,

offensichtlich ist, dass das erstmalige Inverkehrbringen vor dem Verbotsdatum erfolgte.

(4) Die Erklärung nach Absatz 2 ist vom Abgebenden und vom Erwerber für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Übermittlung aufzubewahren.

(5) Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß gegen Absatz 1 Satz 1 vorliegt.

(6) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einer Kennzeichnungspflicht nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen, erneut für Dritte bereitstellt oder an Dritte abgibt, hat sicherzustellen, dass die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 beim Inverkehrbringen anzubringende Kennzeichnung erhalten geblieben ist oder neu angebracht wird, wenn er nicht bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften zur Anbringung einer derartigen Kennzeichnung verpflichtet ist.





 

Frühere Fassungen von § 12i ChemG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1479
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
aktuell vorher 09.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
aktuellvor 09.11.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12i ChemG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12i ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12k ChemG Verordnungsermächtigungen (vom 01.08.2021)
... Regelungen zu Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und der Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 4 und § 12j ... und der Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 4 und § 12j Absatz 6 zu treffen, 2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form ... Absatz 6 zu treffen, 2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf Behältnissen, ...
§ 26 ChemG Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung (vom 24.11.2023)
... vollziehbaren Anordnung nach § 12g Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 4a. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 12j Absatz 1 Satz 1 eine Einrichtung, ein Erzeugnis oder einen teilfluorierten ... für Dritte bereitstellt, an Dritte abgibt oder erwirbt, 4b. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen dort genannten Behälter lagert oder entleert, 4c. entgegen § 12i Absatz ... 1 Satz 1 Nummer 2 einen dort genannten Behälter lagert oder entleert, 4c. entgegen § 12i Absatz 2 oder § 12j Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Absatz 4, jeweils ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4d. entgegen § 12i Absatz 4 oder § 12j Absatz 6 eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht oder nicht mindestens ... oder Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 4e. entgegen § 12i Absatz 6 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung erhalten geblieben ist oder neu angebracht wird, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1479
Artikel 1 3. ChemGÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
...  „Abschnitt IIb Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 § 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 § 12j ... „Abschnitt IIb Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 § 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (1) Es ist ... Regelungen zu Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und der Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 4 und § 12j ... und der Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 4 und § 12j Absatz 6 zu treffen, 2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form ... Absatz 6 zu treffen, 2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf Behältnissen, ... nach Nummer 4 die folgenden Nummern 4a bis 4f eingefügt: „4a. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 12j Absatz 1 Satz 1 eine Einrichtung, ein Erzeugnis oder einen teilfluorierten ... für Dritte bereitstellt, an Dritte abgibt oder erwirbt, 4b. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen dort genannten Behälter lagert oder entleert, 4c. entgegen § 12i ... Satz 1 Nummer 2 einen dort genannten Behälter lagert oder entleert, 4c. entgegen § 12i Absatz 2 oder § 12j Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Absatz 4, jeweils ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4d. entgegen § 12i Absatz 4 oder § 12j Absatz 6 eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht oder nicht mindestens ... oder Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 4e. entgegen § 12i Absatz 6 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung erhalten geblieben ist oder neu angebracht wird, ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 1 ChemGuaLiAnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... „Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt. 19. In § 12i Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen ...

REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... Antrags- oder Mitteilungsunterlagen, Prüfnachweise oder Proben nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Unterlagen, ... Bundesrates Inhalt und Form der Antrags- oder Mitteilungsunterlagen nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f sowie Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach den ... 16d bis 16f sowie Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach den §§ 12d bis 12i und § 16d näher zu bestimmen." bb) Satz 3 wird gestrichen.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biozid-Zulassungsverordnung (ChemBiozidZulV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2002 BGBl. I S. 2514; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706
§ 1 ChemBiozidZulV Anwendungsbereich, Zweck
... Fällen wissenschaftlicher oder verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung nach § 12i Abs. 2 des Chemikaliengesetzes, 7. die Genehmigung von Versuchen, bei ... von Versuchen, bei denen es zu einer Freisetzung in die Umwelt kommen kann, nach § 12i Abs. 3 des Chemikaliengesetzes, 8. die Mitteilung von Änderungen und ...
§ 6 ChemBiozidZulV Proben
... Biozid-Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG oder der Beendigung der Versuche nach § 12i des Chemikaliengesetzes jederzeit die Vorlage von Proben des Biozid-Produkts, des ...