§ 16a - Chemikaliengesetz (ChemG)

neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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§ 16a (aufgehoben)


§ 16a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 REACH-Anpassungsgesetz G. v. 20. Mai 2008 BGBl. I S. 922 m.W.v. 1. Juni 2008

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Frühere Fassungen von § 16a ChemG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 1 REACH-Anpassungsgesetz
vom 20.05.2008 BGBl. I S. 922

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16a ChemG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung zu § 28 des Chemikaliengesetzes
B. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2858
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
...  § 12 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 16 bis 16c werden wie folgt gefasst: „§§ 16 bis 16c ... Angaben zu den §§ 16 bis 16c werden wie folgt gefasst: „§§ 16 bis 16c (weggefallen)". c) In der Angabe zu § 22 werden die Wörter ... „Zweiten und" werden gestrichen. bb) Die Angabe „die §§ 16, 16a , 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2," wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt ... aa) Die Angabe „Vorschriften des Zweiten Abschnitts und die §§ 16, 16a , 16c, 16d und 23 Abs. 2" wird durch die Angabe „§§ 16d und 23 Abs. 2" ... der Kennzeichnung käuflich erworben werden kann." 7. Die §§ 16 bis 16c werden aufgehoben. 8. In § 16d Abs. 1 wird die Angabe „den ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfnachweisverordnung (ChemPrüfV)
V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
§ 1 ChemPrüfV Anwendungsbereich, Zweck
... Abschnitt des Chemikaliengesetzes, 2. Mitteilungen nach den §§ 16 bis 16b des Chemikaliengesetzes. Sie trifft nähere Bestimmungen über Inhalt ...
§ 2 ChemPrüfV Allgemeine Vorschriften
... Die im Anmeldeverfahren oder bei Mitteilungen nach den §§ 16 bis 16b des Chemikaliengesetzes vorzulegenden Unterlagen und Prüfnachweise sind bei der ...
§ 9 ChemPrüfV Nähere Bestimmungen zu § 16a des Chemikaliengesetzes (Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht ausgenommenen neuen Stoffen)
... sind vorzulegen 1. nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: Angaben über die Identitätsmerkmale ... bekannten Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte; 2. nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: Angaben über die voraussichtliche ... des Chemikaliengesetzes in den Verkehr bringen will; 3. nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: Angaben über die voraussichtliche ... Wirtschaftsraum in den Verkehr bringen will; 4. nach § 16a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 4 ... zur Verwendung nach § 3 Nr. 4 Buchstabe c bis f und i; 5. nach § 16a Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: bei gefährlichen Stoffen Empfehlungen ... nach § 3 Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f; 6. nach § 16a Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes: bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, ... Gefährlichkeitsmerkmalen verfügbaren Daten; 7. nach § 16a Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes: die vorgesehene Kennzeichnung nach § 13 ... nach § 13 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes; 8. nach § 16a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes: a) Empfehlungen über ...


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