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Änderung § 12e ChemG vom 01.09.2013

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§ 12e ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 12e ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12e Nachträgliche Änderungen der Zulassung, Aufhebung


(Text neue Fassung)

§ 12e Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit


vorherige Änderung

(1) Zur Erfüllung von Anforderungen dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Zulassungsstelle die Zulassung hinsichtlich der Entscheidungen nach § 12b Abs. 2 nachträglich ändern oder nachträglich Auflagen aufnehmen, ändern oder ergänzen.

(2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung nachträglich weggefallen ist. Sie kann auf begründeten Antrag des Zulassungsinhabers ganz oder teilweise widerrufen werden.

(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
der Antragsteller die Zulassung

1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2. durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat.

(4) Bei der Änderung oder Aufhebung der Zulassung kann
die Zulassungsstelle eine Frist einräumen, innerhalb derer das Biozid-Produkt noch in Verkehr gebracht, gelagert oder verwendet werden darf oder Restbestände zu beseitigen sind. Nach Satz 1 gesetzte Fristen dürfen Fristsetzungen nicht überschreiten, die sich aus Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG oder aus Festsetzungen in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG ergeben.

(5) Im Übrigen bleiben die §§ 48
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.



(1) Die Bundesstelle für Chemikalien richtet eine Auskunftsstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Die Auskunftsstelle ist im Verbund mit der Auskunftsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 zu führen. § 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bundesstelle für Chemikalien unterrichtet gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Öffentlichkeit über

1. Nutzen und Risiken des Einsatzes von Biozid-Produkten,

2. physikalische, biologische, chemische und sonstige Maßnahmen als Alternative zum Einsatz von Biozid-Produkten oder als Möglichkeit, den Einsatz von Biozid-Produkten zu minimieren, sowie

3.
die sachkundige, ordnungsgemäße und nachhaltige Verwendung von Biozid-Produkten.

(3) Die übrigen
in § 12a genannten Bundesoberbehörden unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.

(heute geltende Fassung)