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Änderung § 16f ChemG vom 29.10.2020

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§ 16f ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung
§ 16f ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16f (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 16f Informationspflicht der Lieferanten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. 2 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestimmung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist.


 
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