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Änderung § 5 ChemG vom 01.06.2008

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§ 5 ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 5 ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ausnahmen von der Anmeldepflicht


(Text neue Fassung)

§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien


vorherige Änderung

(1) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für,

1. Polymere, sofern sie nicht zu 2 von Hundert oder mehr ihres Massengehalts einen neuen Stoff in gebundener Form enthalten;

2. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung in Mengen von höchstens 100 Kilogramm jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt in den Verkehr gebracht werden, sofern der Hersteller oder Einführer Aufzeichnungen führt, aus denen sich die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die abgegebene Menge und Namen und Anschriften der Empfänger ergibt;

3. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung für die Höchstdauer eines Jahres in einer dazu erforderlichen Menge in den Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe nur an eine vom Hersteller oder Einführer nachzuweisende begrenzte Zahl sachkundiger Personen erfolgt und er sicherstellt, dass der Stoff weder als solcher nach als Bestandteil einer Zubereitung an andere abgegeben wird;

4. Stoffe, die in Mengen von weniger als 10 Kilogramm jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt in den Verkehr gebracht werden,

5. Stoffe, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Biozid-Wirkstoff
nach § 12h Abs. 1 in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) (weggefallen)

(3) Im Falle des Absatzes 1
Nr. 3 kann die Anmeldestelle

1. untersagen, dass nach Abschluss der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung der Stoff als Bestandteil oder in Form eines Erzeugnisses an andere abgegeben wird, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt zu besorgen ist,

2. auf Antrag des Herstellers oder Einführers die zeitliche Geltung
der Ausnahme um ein Jahr verlängern, wenn

a)
der Antragsteller nachweist, dass der Zweck der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung innerhalb eines Jahres nicht zu erreichen ist oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Verlängerung rechtfertigen, und

b) eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder
die Umwelt nicht zu besorgen ist.



(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten insbesondere die folgenden Aufgaben als Mitwirkungsakte nach § 21 Abs. 2 Satz 2, für die die Bundesstelle für Chemikalien zuständig ist:

1. Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

2. die Aufgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bei der Bewertung nach Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

3. die Mitwirkung an der Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen nach Artikel 59 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

4. die Mitwirkung an der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach Artikel 115 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle für Chemikalien bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ferner die folgenden Aufgaben wahr:

1. Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von Beschränkungsverfahren nach Artikel 69 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

2. Vorbereitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen nach Artikel 69 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

3. Unterstützung der deutschen Mitglieder in den Ausschüssen
und dem Forum der Europäischen Chemikalienagentur in allen von diesen in den Ausschüssen und im Forum zu beurteilenden Fragen,

4. Zusammenarbeit mit
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Chemikalienagentur und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 121 und 122 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

5. Information
der Öffentlichkeit nach Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Risiken im Zusammenhang mit Stoffen,

6. Übermittlung nach Artikel 124 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aller ihr vorliegenden Informationen über registrierte Stoffe, deren Registrierungsdossiers nicht alle Informationen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten, an die Europäische Chemikalienagentur,

7. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

8. Beratung der Bundesregierung in allen
die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und ihre Fortentwicklung betreffenden Angelegenheiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)