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Änderung § 7 ChemG vom 01.06.2008

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§ 7 ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 7 ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Prüfnachweise der Grundprüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden


vorherige Änderung

Die Prüfnachweise der Grundprüfung müssen sich erstrecken auf:

1.
die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften,

2. akute Toxizität,

3. Anhaltspunkte für eine krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaft,

4. Anhaltspunkte für fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

5. reizende
und ätzende Eigenschaften,

6. sensibilisierende Eigenschaften,

7. subakute Toxizität,

8. abiotische
und leichte biologische Abbaubarkeit,

9. Toxizität gegenüber Wasserorganismen
nach kurzzeitiger Einwirkung,

10. Hemmung des Algenwachstums,

11. Bakterieninhibition,

12. Adsorption
und Desorption.



(1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Zusammenwirken der in § 4 genannten Bundesoberbehörden und wirkt auf die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Gesamtposition hin. Sie entscheidet über die Gesamtposition, sofern im Einzelfall deren Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit anders nicht erreicht werden kann und die Abgabe einer Stellungnahme keinen Aufschub duldet. Entscheidungen nach Satz 2, in denen die Bundesstelle für Chemikalien von der Bewertung einer Bewertungsstelle nach § 6 Abs. 1 Satz 1 abweicht, bedürfen einer eingehenden Begründung, die aktenkundig zu machen und den Bewertungsstellen zuzuleiten ist.

(2) Die Bundesstelle für Chemikalien vertritt die Gesamtposition nach außen. Sie zieht dabei Vertreter der anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder diese es verlangen.