Änderung § 9a ChemG vom 01.06.2008

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§ 9a ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 9a ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a Zusatzprüfung 2. Stufe


(Text neue Fassung)

§ 9a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stoffes 1.000 Tonnen jährlich oder insgesamt 5.000 Tonnen seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in diese Staaten, hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist weitere zusätzliche Prüfnachweise über

1. toxikokinetische einschließlich biotransformatorischer Eigenschaften,

2. chronische Toxizität,

3. krebserzeugende Eigenschaften,

4. verhaltensstörende Eigenschaften,

5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

6. peri- und postnatale Wirkungen,

7. Organ- und Systemtoxizität,

8. Mobilität, insbesondere Adsorption und Desorption,

9. abiotische und biologische Abbaubarkeit,

10. Bioakkumulation,

11. Toxizität gegenüber Fischen,

12. Toxizität gegenüber Vögeln,

13. Toxizität gegenüber anderen Organismen und

14. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind,

vorzulegen.



 



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