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Änderung § 16 ChemG vom 01.06.2008

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§ 16 ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 16 ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Mitteilungspflichten bei angemeldeten Stoffen


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle

1. eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 zugrunde liegenden Tatsachen,

2. eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 zugrunde liegenden Tatsachen, soweit diese nach den §§ 7a, 9, 9a oder 10 erheblich ist,

3. eine neue Erkenntnis über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch oder Umwelt oder über Analysenmethoden zur Feststellung der Exposition des Menschen oder des Vorkommens in der Umwelt,

4. eine Änderung der Eigenschaften des Stoffes,

5. die Aufnahme oder Einstellung der Herstellung oder des Inverkehrbringens des Stoffes,

6. die vom Anmeldepflichtigen selbst veranlasste Veröffentlichung von Angaben, die nach § 22 Abs. 2 als vertraulich zu kennzeichnen waren, und

7. das Erreichen einer der in den §§ 7a, 9 und 9a genannten Mengenschwellen

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Anmeldepflichtige hat sich Erkenntnisse über die in Satz 1 genannten Tatsachen, Wirkungen und sonstigen Umstände zu verschaffen, soweit dies bei der Erfüllung der erforderlichen Sorgfalt von ihm erwartet werden kann.