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Änderung § 3a ChemG vom 09.11.2011

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§ 3a ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2011 geltenden Fassung
§ 3a ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen


(Text neue Fassung)

§ 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind Stoffe oder Zubereitungen, die



(1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische sind Stoffe oder Gemische, die

(Textabschnitt unverändert)

1. explosionsgefährlich,

2. brandfördernd,

3. hochentzündlich,

4. leichtentzündlich,

5. entzündlich,

6. sehr giftig,

7. giftig,

8. gesundheitsschädlich,

9. ätzend,

10. reizend,

11. sensibilisierend,

12. krebserzeugend,

13. fortpflanzungsgefährdend,

14. erbgutverändernd oder

15. umweltgefährlich sind;

ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.

vorherige Änderung

(2) Umweltgefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen, die selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.

(3) (weggefallen)



(2) Umweltgefährlich sind Stoffe oder Gemische, die selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.

(3) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche Stoffe und Gemische, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung gefährlich sind, ohne einem der Gefährlichkeitsmerkmale nach Absatz 1 zugeordnet werden zu können.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Festlegung der in Absatz 1 genannten Gefährlichkeitsmerkmale zu erlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)