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Änderung § 20b ChemG vom 09.11.2011

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§ 20b ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2011 geltenden Fassung
§ 20b ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20b Ausschüsse


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausschüsse zu bilden, denen die Aufgabe übertragen werden kann,

1. die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesministerien zu beraten, insbesondere

a) bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnachweise nach diesem Gesetz,

b) bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach den §§ 14 und 19,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) bei der Benennung von Stoffen und Zubereitungen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 16d begründet werden sollte,

(Text neue Fassung)

c) bei der Benennung von Stoffen und Gemischen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 16d begründet werden sollte,

d) beim Erlass von Verbots-, Beschränkungs- oder Schutzvorschriften nach § 17, § 18 oder § 19 und

e) bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis sowie

2. a) sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln,

b) zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlungen zu erarbeiten sowie

vorherige Änderung

c) für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen,



c) für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen,

die das zuständige Bundesministerium amtlich bekannt machen kann.



(heute geltende Fassung)