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Synopse aller Änderungen des ChemG am 29.10.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Oktober 2020 durch Artikel 4 des AbfRRL-UG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ChemG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung
ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische
    § 3b (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
    § 4 Beteiligte Bundesbehörden
    § 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
    § 6 Aufgaben der Bewertungsstellen
    § 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden
    § 7a (aufgehoben)
    § 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle
    § 9 Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden
    § 9a (aufgehoben)
    § 10 Vorläufige Maßnahmen
    § 11 (aufgehoben)
    § 12 (aufgehoben)
Abschnitt IIa Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
    § 12a Beteiligte Bundesbehörden
    § 12b Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
    § 12c Aufgaben der Bewertungsstellen
    § 12d Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden
    § 12e Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit
    § 12f Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden
    § 12g Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen
    § 12h Verordnungsermächtigungen
    § 12i (aufgehoben)
    § 12j (aufgehoben)
Dritter Abschnitt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
    § 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten
    § 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
    § 15 (aufgehoben)
    § 15a (aufgehoben)
Vierter Abschnitt Mitteilungspflichten
    § 16 (aufgehoben)
    § 16a (aufgehoben)
    § 16b (aufgehoben)
    § 16c (aufgehoben)
    § 16d Mitteilungspflichten bei Gemischen
    § 16e Mitteilungen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 16f (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 16f Informationspflicht der Lieferanten
Fünfter Abschnitt Ermächtigung zu Verboten und Beschränkungen sowie zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
    § 17 Verbote und Beschränkungen
    § 18 Giftige Tiere und Pflanzen
    § 19 Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
Sechster Abschnitt Gute Laborpraxis
    § 19a Gute Laborpraxis (GLP)
    § 19b GLP-Bescheinigung
    § 19c Berichterstattung
    § 19d Ergänzende Vorschriften
Siebter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 20 Antrags- und Mitteilungsunterlagen, Verordnungsermächtigungen
    § 20a (aufgehoben)
    § 20b Ausschüsse
    § 21 Überwachung
    § 21a Mitwirkung von Zollstellen
    § 22 Informationspflichten
    § 23 Behördliche Anordnungen
    § 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
    § 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht
    § 25a Gebühren und Auslagen
    § 26 Bußgeldvorschriften
    § 27 Strafvorschriften
    § 27a Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen der GLP-Bescheinigung
    § 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
    § 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
    § 27d Einziehung
Achter Abschnitt Schlussvorschriften
    § 28 Übergangsregelung
    § 29 (Außerkrafttreten)
    § 30 Berlin-Klausel
    § 31 (Inkrafttreten)
    Anhang 1 (zu § 19a Abs. 1) Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
    Anhang 2 (zu § 19b Abs. 1) GLP-Bescheinigung/Statement of GLP Compliance
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16f (aufgehoben)




§ 16f Informationspflicht der Lieferanten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. 2 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestimmung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist.