Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben

§ 5 - Feuerbrandverordnung (FeuerbrandV k.a.Abk.)

§ 5



Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, für die Dauer von höchstens fünf Jahren verbieten,

1.
hochanfällige Wirtspflanzen anzupflanzen,

2.
hochanfällige oder befallsverdächtige Wirtspflanzen als Anbaumaterial gewerbsmäßig zu vertreiben.

Das Verbot kann wiederholt werden.



 

Zitierungen von § 5 Feuerbrandverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FeuerbrandV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeuerbrandV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FeuerbrandV (vom 17.10.2012)
... erstattet, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5 , § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 10 PflSchRBußGAnpV Änderung der Feuerbrandverordnung
...  „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5 , § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,". d) In Nummer 3 wird das Wort ...