Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 33 und 34 der
Verordnung (EU) 2017/1129 verarbeiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes ... § 25 Maßnahmen bei Verstößen § 26 Datenschutz § 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des ... 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der jeweils geltenden Fassung." 22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den ... 25. § 31 wird § 20 und in Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 6 und § 26 " durch die Wörter „den §§ 18 und 25" ersetzt. 26. ... die Bundesanstalt." 31. Nach § 24 werden die folgenden §§ 25 und 26 eingefügt: „§ 25 Maßnahmen bei Verstößen ... enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind. § 26 Datenschutz Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626