Änderung § 21 WpPG vom 10.02.2026

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§ 21 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 21 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Anerkannte Sprache


(Text alte Fassung)

(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die deutsche Sprache.

(2) 1 Die englische Sprache wird im Falle des Artikels 27 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 anerkannt, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung der in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Zusammenfassung, oder, im Falle eines EU-Wachstumsprospekts, der speziellen Zusammenfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung in die deutsche Sprache enthält. 2 Im Falle von Basisprospekten ist die Zusammenfassung für die einzelne Emission in die deutsche Sprache zu übersetzen. 3 Die englische Sprache wird ohne Übersetzung der Zusammenfassung anerkannt, wenn gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Zusammenfassung nicht erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die englische Sprache.

(2) Anerkannte Sprachen im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind die deutsche und die englische Sprache.

(3) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 ist die deutsche Sprache.



(heute geltende Fassung) 



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