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Änderung § 12 WpPG vom 01.07.2012

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§ 12 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 12 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Prospekt kann als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden. 2 Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufzuteilen. 3 Das Registrierungsformular muss die Angaben zum Emittenten enthalten. 4 Die Wertpapierbeschreibung muss die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, enthalten. 5 Für die Zusammenfassung gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4. 6 Ein Basisprospekt darf nicht in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden.

(2) Ein Emittent, dessen Registrierungsformular bereits von der Bundesanstalt gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden.

(3) 1 Im Falle des Absatzes 2 enthält die Wertpapierbeschreibung die Angaben, die im Registrierungsformular enthalten sein müssen, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars oder eines Nachtrags nach § 16 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch das Publikum auswirken könnten. 2 Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden von der Bundesanstalt gesondert gebilligt.

(4) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsformular hinterlegt, so bedürfen alle Dokumente der Billigung der Bundesanstalt.