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Änderung § 6 WpPG vom 01.01.2016

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§ 6 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 6 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Basisprospekt


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die folgenden Wertpapierarten kann der Anbieter oder der Zulassungsantragsteller einen Basisprospekt erstellen, der alle nach den §§ 5 und 7 notwendigen Angaben zum Emittenten und den öffentlich anzubietenden oder zum Handel an einem organisierten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthalten muss, nicht jedoch die endgültigen Bedingungen des Angebots:

1. Nichtdividendenwerte sowie Optionsscheine jeglicher Art, die im Rahmen eines Angebotsprogramms ausgegeben werden;

2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt von CRR-Kreditinstituten begeben werden,

a) sofern die Wertpapiere durch in ein Deckungsregister eingetragene Vermögensgegenstände gedeckt werden, die eine ausreichende Deckung der aus den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstermin bieten, und

b) sofern die Vermögensgegenstände im Sinne des Buchstaben a im Falle der Insolvenz des CRR-Kreditinstituts unbeschadet der auf Grund der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. EG Nr. L 125 S. 15) erlassenen Vorschriften vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.

(2) Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, nach Maßgabe des § 16 zu ergänzen.

(3) 1 Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag nach § 16 aufgenommen, hat der Anbieter oder Zulassungsantragsteller sie spätestens am Tag des öffentlichen Angebots in der in § 14 genannten Art und Weise zu veröffentlichen. 2 Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller hat die endgültigen Bedingungen des Angebots zudem spätestens am Tag der Veröffentlichung bei der Bundesanstalt zu hinterlegen und der zuständigen Behörde des oder der Aufnahmestaaten zu übermitteln. 3 Die endgültigen Angebotsbedingungen können anstatt in Papierform auch ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt hinterlegt werden. 4 Kann eine Veröffentlichung, Hinterlegung oder Übermittlung aus praktischen Gründen nicht fristgerecht durchgeführt werden, ist sie unverzüglich nachzuholen. 5 § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist in den in Satz 1 genannten Fällen entsprechend anzuwenden. 6 Die endgültigen Bedingungen des Angebots bedürfen nicht der Unterzeichnung.



 
(heute geltende Fassung)