Änderung § 9 WpPG vom 21.07.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. EUProspVOAnpG am 21. Juli 2019 und Änderungshistorie des WpPG

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§ 9 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung
§ 9 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ein Prospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem organisierten Markt gültig, sofern er um die nach § 16 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.

(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der Basisprospekt nach seiner Billigung zwölf Monate lang gültig.

(3) Bei Nichtdividendenwerten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.

(4) 1 Ein zuvor gebilligtes und hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist nach seiner Billigung bis zu zwölf Monate lang gültig. 2 Ein Registrierungsformular, das gemäß § 12 Absatz 3 oder § 16 aktualisiert worden ist, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.



 
(heute geltende Fassung) 



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