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Änderung § 12 WpPG vom 21.07.2019

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§ 12 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung
§ 12 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Prospekt kann als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden. 2 Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufzuteilen. 3 Das Registrierungsformular muss die Angaben zum Emittenten enthalten. 4 Die Wertpapierbeschreibung muss die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, enthalten. 5 Für die Zusammenfassung gilt § 5 Absatz 2 bis 2b.

(2) Ein Emittent, dessen Registrierungsformular bereits von der Bundesanstalt gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden.

(3) 1 Im Fall des Absatzes 2 muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die im Registrierungsformular enthalten sein müssen, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch das Publikum auswirken könnten. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Registrierungsformular wegen dieser neuen Umstände bereits nach § 16 aktualisiert worden ist. 3 Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden von der Bundesanstalt gesondert gebilligt.

(4) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsformular hinterlegt, so bedürfen alle Dokumente der Billigung der Bundesanstalt.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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