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Änderung § 30 WpPG vom 21.07.2019

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§ 30 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung
§ 30 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Bekanntmachung von Maßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.



 
(heute geltende Fassung)