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Änderung § 30 WpPG vom 25.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 30 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 im Inland Wertpapiere öffentlich anbietet, ohne dass ein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist,

2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6 oder 7 den Emissionspreis oder das Emissionsvolumen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 9 den Emissionspreis oder das Emissionsvolumen nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Dokument dem Publikum nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 einen Prospekt veröffentlicht,

6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

(Text alte Fassung)

7. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

(Text neue Fassung)

7. entgegen § 14 Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen § 14 Abs. 5 eine Papierversion des Prospekts nicht zur Verfügung stellt oder

9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 4 einen Nachtrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach

1. § 15 Abs. 6 Satz 1 oder 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 1 oder

2. § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2

zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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