Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 WpPG vom 10.02.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 14 StoFöG am 10. Februar 2026 und Änderungshistorie des WpPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 5 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt


(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.

(Text alte Fassung)

(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 2 entsprechend.

(3) 1 Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. 2 Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten entsprechend.

(4) 1 Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. 2 Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. 3 Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)