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Änderung § 23a WpPG vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23a WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 23a WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)