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Änderung § 7 WpPG vom 21.07.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung
§ 7 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Mindestangaben


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Mindestangaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, bestimmen sich nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.



 
(heute geltende Fassung)