Änderung § 10 WpPG vom 01.11.2007

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§ 10 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 10 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 13b G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Jährliches Dokument


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund

1. der §§ 15, 15a, 26, 30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v, 37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2. (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der §§ 42 und 54 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder



3. des § 42 Abs. 1 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder

4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften

vorherige Änderung

veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird.

(2) Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind.



veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. 2 Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird.

(2) 1 Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. 2 Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind.

(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro.






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