§ 20 - Umstellungsgesetz (UmstG k.a.Abk.)

G. v. 20.06.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 G. v. 20.12.1982 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 27.06.1948; FNA: 7601-0 Umstellungsrecht

§ 20 Rücktrittsrecht bei Lieferverträgen



(1) Der Schuldner einer unter § 18 Abs. 1 Ziff. 2 fallenden Geldschuld kann bis zum 10. Juli 1948 vom Vertrage zurücktreten.

(2) Macht der Schuldner von dem Rücktrittsrecht Gebrauch, so findet § 16 auf die Verpflichtung zur Rückerstattung einer in Reichsmark geleisteten Anzahlung Anwendung.

(3) War die dem Gläubiger obliegende Gegenleistung Gegenstand eines Werkvertrages, so hat der Gläubiger in Abweichung von § 649 BGB nur Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er für die Gegenleistung gemacht hat. Auf die Verpflichtung zum Ersatz von Aufwendungen, die der Gläubiger vor dem 21. Juni 1948 gemacht hat, findet § 16 Anwendung. War Gegenstand des Werkvertrages die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache aus einem vom Gläubiger zu beschaffenden Stoff, so wird der gemeine Wert, den das Werk im Zeitpunkt des Rücktritts hat, auf den Anspruch des Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen angerechnet.



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