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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.06.2021 aufgehoben
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Anlage 6a - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)
Artikel 1 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 231; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 6a Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind
E-Nummer | Zusatzstoff | technologischer Zweck | Höchst- menge |
1 | 2 | 3 | 4 |
E 170 | Calciumcarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 509 | Calciumchlorid | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 516 | Calciumsulfat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 526 | Calciumhydroxid | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 529 | Calciumoxid | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 507 | Salzsäure | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 500 1 | Natriumcarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 500 Il | Natriumhydrogencarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 501 I | Kaliumcarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 501 ll | Kaliumhydrogencarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 525 | Kaliumhydroxid | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 524 | Natriumhydroxid | Einstellung des pH-Wertes | qs |
E 513 | Schwefelsäure | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 174 - - - - | Silber, Silberchlorid, Silbersulfat, Natriumsilberchloridkomplex, Silbernitrat | Konservierung, nur bei nicht systematischem Gebrauch | 0,08 mg/l, berechnet als Silber |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Juli 2007 BGBl. I S. 1399 m.W.v. 20. Juli 2007
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Frühere Fassungen von Anlage 6a ZZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2007 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften vom 10.07.2007 BGBl. I S. 1399 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 6a ZZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6a ZZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6a ZZulV Zusatzstoffe für Trinkwasser (vom 20.07.2007)
... Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch ...
§ 7 ZZulV Höchstmengenfestsetzungen (vom 26.02.2011)
... Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die ...
Anlage 6a ZZulV Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind (vom 20.07.2007)
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 2. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch ... werden a) die Angabe Anlagen 1 bis 6" durch die Angabe Anlagen 1 bis 6a " und b) die Angabe und § 6" durch die Angabe , § 6 und ... der §§ 5 und 6a" ersetzt. 5. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt: Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser ... 5. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt: Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind ...
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