Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Allgemein zugelassene Zusatzstoffe
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 7 ZZulV Höchstmengenfestsetzungen (vom 26.02.2011) ... Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Artikel 6 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Weinverordnung ... Herstellung verwendet werden dürfen, nur die nach § 5 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten ... die Wörter , § 7 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" eingefügt. 2. § 13a wird wie ...
Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2173/a30952.htm