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Änderung § 7 ZZulV vom 26.02.2011

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§ 7 ZZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2011 geltenden Fassung
§ 7 ZZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 276
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Höchstmengenfestsetzungen


(1) Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, auch im Sinne des Absatzes 2, hinaus nicht verwendet werden. Bei den in Anlage 1 aufgeführten Lebensmitteln ist die Höchstmenge auf die Menge der färbenden Anteile des Zusatzstoffes zu beziehen.

(Text alte Fassung)

(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel 'quantum satis (qs)' zugelassen, dürfen sie nach der guten Herstellungspraxis nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.

(Text neue Fassung)

(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel 'quantum satis (qs)' zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.

(3) Sofern in den Anlagen für Lebensmittel mehrere Zusatzstoffe mit einer gemeinsamen Höchstmenge zugelassen sind, dürfen diese Stoffe vorbehaltlich besonderer Regelungen einzeln oder insgesamt bis zu dieser Höchstmenge verwendet werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2021)