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Änderung Anlage 1 ZZulV vom 01.06.2012

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Anlage 1 ZZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
Anlage 1 ZZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind


(siehe BGBl. I 1998 S. 234)



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2021)