Änderung § 9b ZZulV vom 13.07.2017

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§ 9b ZZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 9b ZZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 23 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9b Weitergeltung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung


vorherige Änderung

 


Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.




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