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§ 3 - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Konformitätsbewertung neuer ortsbeweglicher Druckgeräte



(1) Neue Gefäße, Tanks, Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Sie müssen den anwendbaren Europäischen Normen oder Richtlinien entsprechen, die in Abschnitt 6.2.2 oder Unterabschnitt 6.8.2.6 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) aufgeführt sind.

2.
Soweit in den in Nummer 1 genannten Vorschriften keine Europäischen Normen oder Richtlinien aufgeführt, sind folgende Vorgehensweisen zulässig:

a)
Anwendung einer Europäischen Norm ab dem Beschluss der Gemeinsamen Tagung der Arbeitsgruppe 15 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen und des Sicherheitsausschusses für die Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zur Aufnahme des Zitates der Norm 1),

b)
Anwendung einer geeigneten anderen Europäischen oder internationalen Norm in Verbindung mit einem technischen Regelwerk, wenn die Art des ortsbeweglichen Druckgerätes oder seiner Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Abschnitt 6.2.2 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) nicht erfasst ist, oder

c)
Anwendung einer nationalen Norm in Verbindung mit einem technischen Regelwerk.

3.
Die Anwendung der Normen in Verbindung mit einem technischen Regelwerk nach Nummer 2 Buchstabe b und c setzt deren vorherige Anerkennung als technisches Regelwerk gemäß Abschnitt 6.2.3 oder Unterabschnitt 6.2.8.7 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) durch die nach der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn zuständige Behörde voraus, soweit sie den betroffenen Fall in Verbindung mit dem technischen Regelwerk im elektronischen Bundesanzeiger 2) bekannt gemacht hat und die erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite allgemein zugänglich bereithält.

(2) Ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 von der zugelassenen Stelle gemäß dem Verfahren nach Anhang IV Teil I und Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde und sie mit der Kennzeichnung gemäß § 6 versehen sind. Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile, für die die in Absatz 1 genannten Vorschriften keine detaillierten technischen Vorschriften enthalten, müssen den Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1, Nr. L 265 S. 110) entsprechen und gemäß Artikel 10 der Richtlinie 97/23/EG einem Konformitätsbewertungsverfahren für Kategorie II, III oder IV unterzogen werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der Tank unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG fällt.

(3) Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät, insbesondere Sicherheitsventile, Füll- und Entleerungsventile sowie Flaschenventile sind einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen, dessen Anforderungen mindestens der Kategorie des Gefäßes oder des Tanks nach Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG entspricht, an dem sie montiert sind. Diese Teile können unabhängig von dem Verfahren der Konformitätsbewertung für Gefäße oder Tanks einem gesonderten Verfahren der Konformitätsbewertung unterzogen werden.

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1)
Amtlicher Hinweis: werden veröffentlicht unter http://www.otif.org
2)
Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de



 

Zitierungen von § 3 OrtsDruckV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 OrtsDruckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrtsDruckV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 OrtsDruckV Gegenseitige Anerkennung
... ortsbeweglichen Druckgeräten nach den §§ 3 , 4 und 9 sind solche gleichgestellt, die von einer Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG in einem ...
§ 6 OrtsDruckV Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeräte
... Ortsbewegliche Druckgeräte nach dieser Verordnung, die §§ 3 und 4 entsprechen, sind mit dem Kennzeichen nach Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG und der ...
§ 8 OrtsDruckV Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme
... Druckgeräte, die §§ 3 und 4 entsprechen, sowie Flaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den ...
§ 12 OrtsDruckV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 14.08.2010)
... und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 neue ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im ...
§ 13 OrtsDruckV Anwendung anderer Rechtsvorschriften
... gefährlicher Güter verwendet werden, deren Konformität nicht nach § 3 bewertet oder nach § 4 neu bewertet werden muss und die auch nicht bewertet wurde, so sind ...
§ 14 OrtsDruckV Übergangsvorschriften
... die seit dem 1. Juli 2001 bis zum Ablauf des 28. Dezember 2004 im Sinne des § 3 oder des § 4 in Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet und nach § ... und nach § 6 gekennzeichnet worden sind, bedürfen keiner erneuten Bewertung nach § 3 oder nach § 4. § 9 ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2678
Artikel 1 3. GGVSEÄndV
... nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... das Wort „elektronischen" gestrichen. (115) In § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
§ 6 GGVSE Zuständigkeiten
... Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 ... nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 ...