(2) Unternehmensprüfstellen dürfen die wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile und die Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, die einem von einer zugelassenen Stelle einer Neubewertung unterzogenen Baumuster entsprechen, nach Anhang IV Teil III Modul 1 durchführen.
(3) Unternehmensprüfstellen sowie der Eigentümer, sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder der Besitzer können nach Anhang IV Teil III Modul 2 der
Richtlinie 1999/36/EG wiederkehrende Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung vornehmen, wenn ihr Qualitätssicherungssystem durch eine zugelassene Stelle bewertet wurde. Die zugelassene Stelle teilt der zuständigen Behörde nach §
11 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes die von ihr bewerteten Stellen und deren Aufgabenbereich sowie Änderungen der Bewertung mit.