(1) Die zuständigen Behörden nach §
11 Abs. 3 teilen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf die nach Artikel 11 der
Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Unterrichtung der Europäischen Kommission unverzüglich die von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen mit. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen obersten Landesbehörden über Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten.
(2) Die zuständige Behörde nach §
11 Abs. 1 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf die nach Artikel 8 und Artikel 9 der
Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit, welche Stellen sie anerkannt hat. Sie teilt ferner die Kennnummer mit, die diesen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilt wurde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149