(1) Die zugelassene Stelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, ausgenommen Aufsetztanks, Tanks oder Gefäße von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankfahrzeugen, einschließlich der Ventile und Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion durchführen. Für die Konformitätsbewertung von Gefäßen gilt dies nur, wenn die Konformität des Baumusters ortsbeweglicher Druckgeräte gleichzeitig für die Kennzeichnung und die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen bewertet werden soll.
(2) Die zugelassene Stelle beim Eisenbahn-Bundesamt darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von Gefäßen oder Tanks von Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und von abnehmbaren Tanks durchführen.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Konformitätsbewertung und die Prüfungen bleiben unberührt.