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Änderung Anlage 1 OrtsDruckV vom 08.11.2006

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Anlage 1 OrtsDruckV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
Anlage 1 OrtsDruckV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 443 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1) Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1


(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt zeigen der nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde die Einrichtung einer zugelassenen Stelle an. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die Voraussetzungen der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/36/EG insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Fachkunde des Personals erfüllt sind.

(Text alte Fassung)

(2) Stellt die zuständige Behörde anhand der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfüllt sind, teilt sie dies den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

(Text neue Fassung)

(2) Stellt die zuständige Behörde anhand der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfüllt sind, teilt sie dies den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt errichten und betreiben die zugelassene Stelle so, dass sie fachlich unabhängig ist und keinen Weisungen unterliegt.



 

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