Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1995 an
- 1.
- für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem Beitrittsgebiet beruhen, 1,0664,
- 2.
- für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 beruhen, 1,0218.