Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben

§ 1 - AFG-Anpassungsverordnung 1995 (AFGAnpV 1995 k.a.Abk.)

V. v. 11.05.1995 BGBl. I S. 688; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 30.06.1995; FNA: 810-1-53 Arbeitsförderung
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§ 1



Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1995 an

1.
für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem Beitrittsgebiet beruhen, 1,0664,

2.
für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 beruhen, 1,0218.



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